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Wissenswertes

Apothekenpflichtig

Wann ist ein Produkt apothekenpflichtig?
Arzneimittel sind in Österreich ausschließlich in Apotheken bzw. bei hausapothekenführenden Ärzten zu erhalten. Die Grenze zwischen Arzneimittel und Nichtarzneimittel wird von der Gesundheitsbehörde festgelegt und richtet sich nach Art und Menge der enthaltenen Inhaltsstoffe. Arzneimittel die in Supermärkten erhältlich sind, enthalten meist nur einen geringen Bruchteil der in »echten« Arzneimitteln enthaltenen Inhaltsstoffe und sind aus diesem Grunde meist ohne Wirkung und überdies noch zu teuer.

Rezeptpflicht

Wann ist ein Produkt rezeptpflichtig?
Rezeptpflicht heißt, dass manche Arzneimittel nur gegen Vorlage eines Rezeptes (Privatrezept) erhältlich sind. Es gibt Medikamente, die man nur einmal pro Rezept, andere wiederum öfters beziehen kann. Ein Rezept muss innerhalb der ersten 4 Wochen eingelöst werden, sonst verliert es seine Gültigkeit. In Österreich sind die Bestimmungen strenger als in manchen Nachbarländern, das ist manchmal ein Nachteil, weil es die Besorgung wichtiger Medikamente unter Umständen erschwert, kann aber auch ein Vorteil für den Patienten sein, wenn es um seine Gesundheit geht.
Achtung: die Bezahlung muss selbst erfolgen, es sei denn es handelt sich um ein Kassenrezept. Die Entscheidung, ob ein Präparat rezeptpflichtig ist oder nicht, liegt bei der Gesundheitsbehörde. Manchmal wird auch nicht nur der Inhaltsstoff als Kriterium genommen, sondern auch die Einschränkung auf eine Anwendung. So ist z.B. Rheumon Salbe rezeptpflichtig, Traumon hingegen rezeptfrei, trotz gleichen Inhaltstoffes.

Rezeptgebühr

Rezeptgebührenobergrenze / Rezeptgebührenbefreiung
Die Rezeptgebühr ist Bestandteil des Arzneimittelpreises, ein Selbstbehalt, der für jede auf Krankenkasse bezogene Packung zu zahlen ist. Die Apotheke hebt diesen Betrag ein und führt ihn in voller Höhe an die Krankenkasse ab.
Rezeptgebührenbefreiung

Infofolder der STGKK zum Download


Seit 1.1.2008 muss jeder Versicherte nur so lange die Rezeptgebühr zahlen, bis er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2% seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Danach ist er für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.
Die Sozialversicherung legt dabei für jeden Versicherten ein eigenes Rezeptgebühren-Konto an. Auf der einen Seite wird das Jahresnettoeinkommen (siehe „die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens“) verbucht, auf der anderen Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert. Sobald diese eine Summe von 2% des Nettoeinkommens erreichen, wird dieser Umstand dem Arzt, der ein Medikament verschreibt, bzw. der Ordinationshilfe beim Stecken der e-card angezeigt. In der Ordination sieht man nur, dass eine Befreiung vorliegt – nicht aber aus welchem Grund! Wie bisher wird die Befreiung von der Rezeptgebühr auf dem Rezept vermerkt. In der Apotheke wird dem Versicherten diese Gebühr dann nicht mehr in Rechnung gestellt.

Alter des Patienten

In manchen Fällen spielt das Alter insofern eine wesentliche Rolle, als die Abgabe für bestimmte Medikamente nur für Kinder bis zum 2. bzw. andere bis zum 14. Lebensjahr auf Rechnung der Krankenkasse erlaubt ist.

Facharzt

Manche Präparate dürfen nur von bestimmten Fachärzten auf Rechnung der Krankenkasse verschrieben werden. Andere Ärzte können zwar auch diese Präparate verschreiben, diese müssen aber dann vom Chefarzt bewilligt werden.

IND

Dieser Vermerk kann bei manchen Präparaten auf dem Rezept vom Arzt angebracht werden, um dem Patienten den Weg zum Chefarzt zu ersparen. Wichtig ist, dass es sich dabei um bestimmte Arten von Indikationen handelt.

Heilbehelfe

Sind Hilfsmittel zu Pflege und Behandlung von Kranken (Elastische Binden, Katheter, Spritzen, Nadeln, Dekubitusversorgung, etc.). Diese Heilbehelfe können nur teilweise in der Apotheke bezogen werden, oft ist dafür der Bandagist zuständig oder die Abgabe erfolgt gleich direkt von der Krankenkasse. Für manche Personen ist das ein ziemlich mühsames Unterfangen, da es nur einige wenige Abgabestellen der Krankenkassen gibt. Es gibt einen Selbstbehalt pro Verordnung und Erkrankung. Es gelten die gleichen Befreiungsgrenzen wie bei der Rezeptgebühr.

Chefarzt

Die bisherige Regelung, bei der sich der Patient um die Bewilligung eines Präparats, welches von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, selber kümmern musste, ist ausgelaufen. Stattdessen kann der Arzt dies selber erledigen, das heißt, er sucht bei der Krankenkasse um Bewilligung an und der Patient kann sich so den Weg ersparen. In manchen Fällen ist es auch so, dass die Kontrolle erst im Nachhinein erfolgen wird.

Kassenrezept

Hier werden die Kosten von der jeweils zuständigen Krankenkasse übernommen, meist ist ein Selbstbehalt (Rezeptgebühr) pro verschriebener Packung zu bezahlen. Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte € 662,99* für Alleinstehende oder € 1.030,23* für Ehepaare nicht übersteigen, sind von der Bezahlung der Rezeptgebühr befreit. Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um € 67,15* (*Stand 2011)

Substitutionsprogramm

Drogenabhängige Patienten können Ersatzmittel zu festgelegten Zeiten in der Apotheke einnehmen. Der Patient, der versucht, von Suchtmitteln und von »der Spritze« wegzukommen, erhält seine tägliche Ration in der Apotheke. Man versucht dabei, die Dosis langsam zu reduzieren, in vielen Fällen kann somit ein Ausstieg aus der Sucht erreicht werden. Der Patient kann dabei oft einer geregelten Arbeit nachgehen und ist nicht auf die Beschaffung von Suchtgift fixiert. Allerdings setzt diese Behandlung viel Willensstärke des Betroffenen voraus. 2009 gab es österreichweit ca. 13.000 Substitutionspatienten.

 

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